Streitig ist, ob die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - sog. Ansparrücklage - noch möglich ist, wenn der Betrieb im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits aufgegeben worden ist.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Ehefrau erzielte seit 19.. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31. Juli 2000 erklärte sie gegenüber dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) die Betriebsaufgabe.
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