Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 im Schätzungswege.
Die Klägerin betreibt eine Tierheil- und Homöopathiepraxis. Im Veranlagungszeitraum 2010 erklärte sie negative Einkommen aus selbständiger Arbeit von 1.005 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 1.800 € (vgl. Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2013).
Mangels Abgabe von Steuererklärungen in den Jahren 2011 bis 2013 schätzte das Finanzamt die Einkommensteuer und Umsatzsteuer, vgl. Bescheide vom 2. Juli 2014 (2011), 2. Juli 2014 (2012) und 7. Mai 2015 (2013). Dabei wurden unter anderem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 3.000 € (2011), 3.000 € (2012) und 4.000 € (2013) und aus Vermietung und Verpachtung mit 1.800 € (2011), mit 1.800 € (2012) und 2.500 € (2013) angesetzt.
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