Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten (Bekl.), einen bestandskräftigen Feststellungsbescheid i.S. des § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) aufgrund einer nachträglich eingereichten Umsatzsteuererklärung zu korrigieren.
Der Kl. ist mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 5.9.2002 (Az. 00 IN 000/00) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau KC bestellt worden. Frau KC betrieb in X als Einzelunternehmerin einen Lebensmittelmarkt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeigte der Kl. am 6.9.2002 vorsorglich die Masseunzulänglichkeit an (§ 208 InsO), da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens nicht überschaubar gewesen sei, ob die entstehenden Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllt werden könnten.
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