FG Münster - Urteil vom 15.02.2018
8 K 1923/15 F
Normen:
EStG § 17 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 801

Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer; Berücksichtigung eines nachträglich geltend gemachten Verlust i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Vorliegen eines groben Verschuldens des Steuerpflichtigen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Münster, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 8 K 1923/15 F

DRsp Nr. 2018/4413

Anspruch auf Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer; Berücksichtigung eines nachträglich geltend gemachten Verlust i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG); Vorliegen eines groben Verschuldens des Steuerpflichtigen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2007 nach § 173 der Abgabenordnung (AO) zu ändern und dabei einen vom Kläger nachträglich geltend gemachten Verlust i.S. des § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.