BFH - Urteil vom 16.09.2010
V R 49/09
Normen:
AO § 110 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 168 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EG Art. 10; EG Art. 234 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2659/07

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung betreffend einen Umsatz aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Feststellung der Europarechtmäßigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts im Falle des Eintritts der Bestandskraft nach nationalem Recht; Kenntnis des Bürgers der nationalen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der EG-Richtlinie als Voraussetzung für den Beginn oder für die Länge einer Rechtsmittelfrist; Befugnis zur Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung nach nationalem Recht als Voraussetzung für einen Überprüfungsanspruch und Aufhebungsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 49/09

DRsp Nr. 2011/3123

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung betreffend einen Umsatz aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Feststellung der Europarechtmäßigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts im Falle des Eintritts der Bestandskraft nach nationalem Recht; Kenntnis des Bürgers der nationalen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der EG-Richtlinie als Voraussetzung für den Beginn oder für die Länge einer Rechtsmittelfrist; Befugnis zur Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung nach nationalem Recht als Voraussetzung für einen Überprüfungsanspruch und Aufhebungsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 168 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EG Art. 10; EG Art. 234 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) zusteht.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

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