BFH - Urteil vom 16.09.2010
V R 51/09
Normen:
AO § 110 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 168 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; EG Art. 10; EG Art. 234 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2174/07

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung betreffend einen Umsatz aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Feststellung der Europarechtmäßigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts im Falle des Eintritts der Bestandskräftigkeit nach nationalem Recht; Kenntnis des Bürgers der nationalen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der EG-Richtlinie als Voraussetzung für den Beginn oder für die Länge einer Rechtsmittelfrist; Befugnis zur Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung nach nationalem Recht als Voraussetzung für einen Überprüfungsanspruch und Aufhebungsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

BFH, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen V R 51/09

DRsp Nr. 2011/3124

Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung betreffend einen Umsatz aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit; Feststellung der Europarechtmäßigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts im Falle des Eintritts der Bestandskräftigkeit nach nationalem Recht; Kenntnis des Bürgers der nationalen Rechtsvorschriften und der Vorschriften der EG-Richtlinie als Voraussetzung für den Beginn oder für die Länge einer Rechtsmittelfrist; Befugnis zur Rücknahme einer bestandskräftigen Entscheidung nach nationalem Recht als Voraussetzung für einen Überprüfungsanspruch und Aufhebungsanspruch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

NV: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436).

Normenkette:

AO § 110 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2; AO § 155; AO § 168 S. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1, 2;