I.
Die zwischenzeitlich geschiedenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1992 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war an der A-KG (KG) beteiligt, die sich seit Oktober 1992 in Liquidation befand. Liquidatorin war die J-GmbH (GmbH).
Im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 22. November 1994 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG i.L. entsprechend dem für diese ergangenen Feststellungsbescheid für 1992 vom 12. September 1994. Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid wurden bestandskräftig.
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