Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erfüllung der Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte durch den Kläger.
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