LSG Hessen - Urteil vom 28.02.2020
L 5 R 224/17
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Hs. 2; SGB VI § 236b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 366/16

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit

LSG Hessen, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen L 5 R 224/17

DRsp Nr. 2020/5571

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit

Die in § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Halbs. 2 SGB VI geregelte Rückausnahme erfordert nicht, dass nur das der Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung unmittelbar vorangegangene Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet worden ist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Hs. 2; SGB VI § 236b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.