BSG - Urteil vom 12.03.2019
B 13 R 5/17 R
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2019, 1554
NZS 2019, 792
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 578/15
SG Potsdam, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 640/14

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteBerücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen WartezeitKeine analoge Anwendung der Anforderung einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei betriebsbedingter KündigungVerfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI

BSG, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 5/17 R

DRsp Nr. 2019/13147

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Berücksichtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit Keine analoge Anwendung der Anforderung einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI

Die Rückausnahme des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB VI ermöglicht keine Anrechnung des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers endet, ohne dass ein Insolvenzereignis vorliegt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a); SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.