Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt eine höhere Altersrente ohne Absenkung der Entgeltpunkte auf 60% für nach dem
Die 1952 geborene, aus R. stammende Klägerin zog am 21.08.1992 ins Bundesgebiet zu, wo sie bis Februar 2011 Pflichtbeitragszeiten erwirtschaftete. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.
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