Unter Aufhebung des Bescheids vom 24.6.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2015 wird der Beklagte verpflichtet, die mit Schreiben vom 29.4.2015 angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen die H GmbH im Umfang von 2.026,79 € anzunehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Annahme der Abtretung ihres zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen die H GmbH hat.
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