FG Hamburg - Urteil vom 13.01.2010
4 K 124/09
Normen:
ErlKN Pos. 6403;

Anspruch auf antragsgemäße Tarifierung - Berichtigung durch Beschluss vom 27.01.2010

FG Hamburg, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 124/09

DRsp Nr. 2010/4785

Anspruch auf antragsgemäße Tarifierung - Berichtigung durch Beschluss vom 27.01.2010

Zu den Voraussetzungen für die Tarifierung von Schuhen als Schuhe für Sportzwecke in die Codenummer 6403 9993 11 0.

Normenkette:

ErlKN Pos. 6403;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Tarifierung von Schuhen.

Die Klägerin beantragte am 25.06.2008 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für drei verschiedene Schuhe der Marke 'A'. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main erteilte ihr daraufhin am 15.07.2008 die angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskünfte. Die Schuhe wurden als Freizeitschuhe den Codenummern 6403 9113 98 0 bzw. 9403 9993 98 0 zugewiesen. Wegen der Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskünfte wird auf diese Bezug genommen (vZTA-Akte Blätter 9, 17 und 25).