Die Klägerin wendet sich gegen die Tarifierung von Schuhen.
Die Klägerin beantragte am 25.06.2008 die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften für drei verschiedene Schuhe der Marke 'A'. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt am Main erteilte ihr daraufhin am 15.07.2008 die angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskünfte. Die Schuhe wurden als Freizeitschuhe den Codenummern 6403 9113 98 0 bzw. 9403 9993 98 0 zugewiesen. Wegen der Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskünfte wird auf diese Bezug genommen (vZTA-Akte Blätter 9, 17 und 25).
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