LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.04.2019
L 2 AS 1267/17
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3123/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an ein rechtlich wirksames und ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vermieters bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen L 2 AS 1267/17

DRsp Nr. 2019/6902

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein rechtlich wirksames und ernsthaftes Zahlungsverlangen des Vermieters bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen

Entscheidend für einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist trotz verwandtschaftlicher Verbundenheit der Mieter eine ernsthafte und nicht dauerhaft gestundete Mietzinsforderung des Vermieters.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1; BGB § 117;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 i.H.v. 320 EUR monatlich.