Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.05.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 i.H.v. 320 EUR monatlich.
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