Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2009 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2007 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
I
Streitig ist, ob Nebeneinkommen auf Arbeitslosengeld (Alg) anzurechnen ist.
Der Kläger war vom 1.7.2002 bis 31.7.2006 bei der N. GmbH & Co-KG versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 1.8.2005 bis 31.7.2006 übte er zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von bis zu 14 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Entgelt von 400 Euro bei der Firma R. Computer GmbH (R.) aus.
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