I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 4. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - ab dem 28. April 2019.
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