SG Berlin, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 3718/14
Anspruch auf ArbeitslosengeldBegriff der unständigen BeschäftigungTätigkeit als Kamerafrau bzw. -assistentinVoraussetzungen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2021 - Aktenzeichen L 14 AL 2/17
DRsp Nr. 2022/14808
Anspruch auf ArbeitslosengeldBegriff der unständigen BeschäftigungTätigkeit als Kamerafrau bzw. -assistentinVoraussetzungen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses
1. Unständige Beschäftigungen im Sinne des § 27 Abs 3 Nr 1SGB III liegen nicht vor, wenn sich die übernommenen Tätigkeiten vereinbarungsgemäß in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholen.2. Ein Beschäftigungslosigkeit iSv § 138 Abs 1 Satz 1 SGB III ausschließendes Dauerbeschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, wenn weder der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Beschäftigten regelmäßige Einsatzzeiten anzubieten, noch diese verpflichtet ist, ihr angebotene Dienste anzunehmen (Anschluss an BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25 und BAG vom 16.5.2012 - 5 AZR 268/11 = BAGE 141, 348 = AP Nr 66 zu § 138BGB). Die Beschäftigte unterliegt dann an den Tagen zwischen ihren Einsätzen mangels Arbeitsverhältnis keiner Dienstbereitschaft und kann frei über ihre Arbeitskraft entscheiden.3. § 7 Abs 3SGB IV betrifft ausschließlich das versicherungs- und beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, lässt indes keine Rückschlüsse auf das - ohnehin nur für das Arbeitsförderungsrecht relevante und dort nicht gesondert geregelte - leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zu.
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