Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2018 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist die Höhe des Alg vom 1.10.2009 bis 31.12.2009 unter Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie eine Erstattungsforderung der Beklagten.
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