LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2019
L 20 AL 249/16
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 141; SGB III § 142; SGB III § 157 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; AltTZG § 8a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 423/14

Anspruch auf ArbeitslosengeldBeschäftigungslosigkeit während der Passivphase eines Arbeitnehmers bei Altersteilzeit im BlockmodellRuhen des Anspruchs bei Auszahlungen aus einem verbürgten Wertguthaben um Arbeitsentgelt aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2019 - Aktenzeichen L 20 AL 249/16

DRsp Nr. 2019/6710

Anspruch auf Arbeitslosengeld Beschäftigungslosigkeit während der Passivphase eines Arbeitnehmers bei Altersteilzeit im Blockmodell Ruhen des Anspruchs bei Auszahlungen aus einem verbürgten Wertguthaben um Arbeitsentgelt aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis

1. Zwar besteht eine Beschäftigung im Sinne von § 138 SGB III während der Passivphase eines Arbeitnehmers bei Altersteilzeit im Blockmodell trotz fehlender Arbeitsleistung grundsätzlich fort. Erhält der Arbeitnehmer aber nicht die vereinbarte Vergütung von seinem Arbeitgeber (Störfall) und bringt er durch die Arbeitslosmeldung zum Ausdruck, die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anzuerkennen, so liegt Beschäftigungslosigkeit vor. 2. Auszahlungen aus einem verbürgten Wertguthaben um Arbeitsentgelt aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stellen Arbeitsentgelt im Sinne von § 157 Abs. 1 SGB III dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 141; SGB III § 142; SGB III § 157 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; AltTZG § 8a;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).