LSG Hamburg - Urteil vom 14.06.2023
L 2 AL 22/21
Normen:
SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 98/20

Anspruch auf ArbeitslosengeldErfüllung der AnwartschaftszeitAnforderungen an die Annahme eines Dauerarbeitsverhältnisses des Mitarbeiters einer Rundfunk- und Fernsehanstalt

LSG Hamburg, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 2 AL 22/21

DRsp Nr. 2023/12182

Anspruch auf Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit Anforderungen an die Annahme eines Dauerarbeitsverhältnisses des Mitarbeiters einer Rundfunk- und Fernsehanstalt

1. Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters einer Rundfunk- und Fernsehanstalt, der bei einem Arbeitgeber in mehreren befristeten voneinander getrennten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnissen hinsichtlich der Erlangung der Einzelaufträge zur Hälfte eigeninitiativ, zeitlich in unregelmäßigen Abständen sowie ohne Direktionsrecht seitens des Arbeitgebers tätig war, begründet kein Dauerarbeitsverhältnis. 2. Für die Annahme eines Dauerarbeitsverhältnisses reicht die durchgehende Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und das Ausgehen des Arbeitgebers von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis nicht aus.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 24 Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).