LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.05.2018
L 20 AL 211/15
Normen:
SGB III (i.d.F.v. 21.12.2008) § 141 Abs. 1 S. 1; SGB III (i.d.F.v. 20.12.2011) § 155 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 664/12

Anspruch auf ArbeitslosengeldErmittlung des Arbeitseinkommens bei der Anrechnung von Nebeneinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen L 20 AL 211/15

DRsp Nr. 2018/9375

Anspruch auf Arbeitslosengeld Ermittlung des Arbeitseinkommens bei der Anrechnung von Nebeneinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit

Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 141 SGB III aF. (= § 155 SGB III n.F.) ist, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, pauschal auf das auf den jeweiligen Leistungsmonat zu einem Zwölftel umgelegte steuerliche Jahresergebnis abzustellen.

1. Das Arbeitseinkommen, das während des Bezuges von Alg erarbeitet worden ist, ist entscheidend für die Ermittlung des nach§ 141 SGB III a.F. auf das Alg anzurechnenden Einkommens. 2. Das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, muss dem Leistungszeitraum zugeordnet werden können; es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen. 3. Bei dem Einkommen ist pauschal auf das auf den jeweiligen Leistungsmonat zu einem Zwölftel umgelegte steuerliche Jahresergebnis abzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III (i.d.F.v. 21.12.2008) § 141 Abs. 1 S. 1; SGB III (i.d.F.v. 20.12.2011) § 155 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand