Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt von seiner Krankenkasse im einstweiligen Rechtschutz die vorläufige Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten als Arzneimittel zur Behandlung einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS).
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