BFH - Urteil vom 19.04.2012
III R 85/11
Normen:
AO § 16; AO § 125; AO § 227;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5403/07

Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 227 AO bei Fällen einer Entscheidung durch eine örtlich unzuständige Finanzbehörde; Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden in Berlin

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen III R 85/11

DRsp Nr. 2012/14501

Anspruch auf Aufhebung einer Entscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 227 AO bei Fällen einer Entscheidung durch eine örtlich unzuständige Finanzbehörde; Sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden in Berlin

1. NV: Da § 127 AO bei einer Verletzung der sachlichen Zuständigkeit generell bzw. bei einer Verletzung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht anwendbar ist, kann ein Streit um die Zuständigkeit für eine Erlassentscheidung nicht dahinstehen. 2. NV: Die Frage, ob einem FA aufgrund einer von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnung in einem bestimmten Bereich die sachliche Zuständigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG übertragen wurde, betrifft nichtrevisibles Landesrecht; die Beantwortung ist damit Sache des FG.

Normenkette:

AO § 16; AO § 125; AO § 227;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt mittlerweile in Frankreich und ist in Deutschland seit dem 1. Januar 2006 nur noch beschränkt steuerpflichtig. Während der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht wurde der Kläger steuerlich bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) geführt.