FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2019
13 K 2598/18
Normen:
AO § 130; AO §§ 172 ff.; AO § 173; AO § 175; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 4;

Anspruch auf Aufhebung mehrerer bestandskräftiger Kraftfahrzeugsteuerbescheide; Nichtigkeit von Registrierzulassungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 13 K 2598/18

DRsp Nr. 2020/3163

Anspruch auf Aufhebung mehrerer bestandskräftiger Kraftfahrzeugsteuerbescheide; Nichtigkeit von Registrierzulassungen

Soweit Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist, sind die Merkmale dieses Tatbestandes nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Für "Registrierzulassungen", womit typischerweise Tageszulassungen, die der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge dienen, bezeichnet werden, gilt insoweit nichts anderes. Im Übrigen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung bzw. dem Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief um Grundlagenbescheide für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung, mit denen nicht nur festgestellt wird, auf wen ein Fahrzeug, sondern auch, dass ein Fahrzeug überhaupt nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Der Streitwert wird auf 159.880 EUR festgesetzt.

Normenkette: