Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Schuljahr 2018/2019 vorläufig in die 1. Jahrgangsstufe der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. , G. -Schule, aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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