Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 1996 -
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 1995 -
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin ist in Höhe von 27.465,06 DM beschwert.
Die Revision ist zugelassen.
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