ArbG Berlin, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3074/21
Anspruch auf Auskunft/BuchauszugKlägerisches Interesse als Wertbestimmung für die Höhe an Anwaltsgebühren§ 23 Abs. 1 RVG als Bewertungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren in StufenklagePflicht zur Berücksichtigung der Kosten der Auskunftserteilung beim Gegenstandswert
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6004/22
DRsp Nr. 2022/3883
Anspruch auf Auskunft/BuchauszugKlägerisches Interesse als Wertbestimmung für die Höhe an Anwaltsgebühren§ 23 Abs. 1RVG als Bewertungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren in StufenklagePflicht zur Berücksichtigung der Kosten der Auskunftserteilung beim Gegenstandswert
1. Die Bewertung des Gegenstandswerts einer Stufenklage hat für die Anwaltsgebühren nach § 23 Abs. 1RVG iVm. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004), § 44GKG (juris: GKG 2004), § 3ZPO zu erfolgen. Nach § 44GKG (juris: GKG 2004) ist im Falle einer Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche - und zwar der höhere - maßgebend.2. Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).
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