FG Hamburg - Beschluss vom 22.01.2002
II 438/01
Normen:
AO § 162 ; FGO § 69 ;

Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen II 438/01

DRsp Nr. 2002/9453

Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

Der Steuerpflichtige hat nur dann einen Anspruch darauf, dass die grundsätzlich zu gewährende Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung angeordnet wird, wenn die angefochtenen Steuerbescheide mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind oder es dem Steuerpflichtigen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, die Sicherheit zu leisten.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Antragsteller (Ast) seine Einnahmen und Umsätze in den Streitjahren in zutreffender Höhe erklärt hat.

Der verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Ast betrieb in den Streitjahren einen Imbiss ("A") in Hamburg. Der Ast bezog in den Streitjahren seine Ware fast ausschließlich von einer Firma F. Nachdem der Antragsgegner Kontrollmaterial über den Wareneinkauf in den Streitjahren erhalten hatte, wurde aufgrund der Prüfungsanordnungen vom 15.03 und 12.04.2000 bei dem Ast eine abgekürzte Außenprüfung beschränkt auf die vollständige Buchung der Wareneinkäufe durchgeführt. Nachdem der Prüfer die vorhandenen Lieferscheine und Rechnungen der Fa. F mit den gebuchten Eingangsrechnungen des Ast verglichen hatte, stellte er fest, dass angeblicher Wareneinkauf in folgender Höhe nicht aufgezeichnet worden war:

Fa. F

16.871,15