LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2017
L 9 KR 274/17 B ER
Normen:
BMV-Ä Anlage 2; SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 15 Abs. 6 S. 2; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGB V § 291 Abs. 2 S. 2; SGB V § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 117/17

Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Ruhen des LeistungsanspruchsSchutz vor Leistungsmissbrauch durch entsprechende Kennzeichnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 274/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10227

Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Ruhen des Leistungsanspruchs Schutz vor Leistungsmissbrauch durch entsprechende Kennzeichnung

1. Eine Krankenkasse kann ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 S. 2 SGB V, einem Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Für die von Krankenkassen bei ruhenden Leistungsansprüchen verwendeten Berechtigungsscheine auf der Grundlage von Muster 85 der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) gibt es angesichts des Wortlauts von § 15 Abs. 2 SGB V keine parlamentsgesetzliche Grundlage. 2. Eine Krankenkasse darf einem Versicherten die Ausstellung einer eGK nicht deshalb verweigern, weil sein Anspruch auf Leistungen ruht.

1. Aus § 291 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergibt sich, dass die elektronische Gesundheitskarte in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten kann.