OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.2019
7 U 35/17
Normen:
GenG § 73 Abs. 1; GenG § 73 Abs. 2 S. 2-3; GenG § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 48/16

Anspruch auf Auszahlung Anteil aus GenossenschaftsvermögenBerechnung Auseinandersetzungsanspruch GenossenschaftsanteilFrist zur Auszahlung Genossenschaftsanteil

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 35/17

DRsp Nr. 2023/13033

Anspruch auf Auszahlung Anteil aus Genossenschaftsvermögen Berechnung Auseinandersetzungsanspruch Genossenschaftsanteil Frist zur Auszahlung Genossenschaftsanteil

Die Auszahlung des Genossenschaftsanteils bei Ausscheiden des Genossen richtet sich nach seinen Einzahlungen, erhöht um Gewinnzuweisungen und gemindert um die Verlustanteile. Anspruch auf die Auszahlung von darüber hinausgehenden Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft hat der Genosse bei Ausscheiden nicht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2017 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 212.080,13 € und ab Eingang des Schriftsatzes vom 12. August 2018 bei Gericht am 14. August 2017 auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GenG § 73 Abs. 1; GenG § 73 Abs. 2 S. 2-3; GenG § 73 Abs. 3;

Gründe:

I.