Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.12.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die rückwirkende Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 07.02.2017.
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