Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 22.02.2016.
Die Klägerin, seit November 2008 Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Köln sowie im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NRW (Beigeladene), war vom 01.10.2010 bis zum 14.03.2017 bei der U Versicherungen AG (nachfolgend: U) tätig.
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