BFH - Beschluss vom 04.05.2010
VI B 41/10
Normen:
FGO § 155; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 455/09

Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im Fall unzureichender Bemühungen um einen Rechtsbeistand

BFH, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen VI B 41/10

DRsp Nr. 2010/11531

Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im Fall unzureichender Bemühungen um einen Rechtsbeistand

NV: Ein Anspruch auf Beiordnung eines zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Bevollmächtigten durch den BFH setzt unter anderem voraus, dass zuvor jedenfalls mehr als vier dieser vertretungsberechtigten Personen erfolglos um Rechtsbeistand für das Verfahren ersucht wurden.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 78b;

Gründe

I.

Durch Urteil vom 13. November 2009 6 K 455/09 wies das Finanzgericht München (FG) die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen legte der Kläger mit eigenem Schriftsatz, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäß, dass der Bundesfinanzhof (BFH) ihm einen Vertreter beiordnen soll, damit er vorliegendes Verfahren führen könne.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).