I.
Durch Urteil vom 13. November 2009 6 K 455/09 wies das Finanzgericht München (FG) die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen legte der Kläger mit eigenem Schriftsatz, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäß, dass der Bundesfinanzhof (BFH) ihm einen Vertreter beiordnen soll, damit er vorliegendes Verfahren führen könne.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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