LSG Bayern - Urteil vom 27.04.2017
L 13 R 329/15
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1204/03

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Staatsangehörige der Republik Bosnien und HerzegowinaWeitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens nach dem sog. Völkergewohnheitsrecht

LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 13 R 329/15

DRsp Nr. 2017/8787

Anspruch auf Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina Weitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens nach dem sog. Völkergewohnheitsrecht

1. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1a SozSichAbkYUG in der Fassung des Änderungsabkommen zum 30.09.1974, da nach dieser Bestimmung bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. 2. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das SozSichAbkYUG in der Fassung des Abänderungsabkommens vom 30. September 1974 auch im Verhältnis Deutschlands zur Republik Bosnien und Herzegowina weiter gilt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand