LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2022
L 4 R 3892/20
Normen:
SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 191 Nr. 2; SGB VI § 106; SGB VI § 108 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 605/20

Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungRechtmäßigkeit der Erstattung bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen L 4 R 3892/20

DRsp Nr. 2022/4745

Anspruch auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtmäßigkeit der Erstattung bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft

1. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und die damit verbundene Erstattung des gewährten Zuschusses in § 108 Abs. 2 SGB VI bewusst abschließend dahingehend geregelt, dass der Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses rückwirkend mit Wirkung vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben hat, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.2. Mangels Regelungslücke sind die Verjährungsvorschriften der §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV auf den Erstattungsanspruch nicht analog anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 191 Nr. 2; SGB VI § 106; SGB VI § 108 Abs. 2 S. 1-3; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand