Die weitere Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist der Rechtsweg für eine Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) für die Zeit vom 27.2.2014 bis zum 31.7.2021 sowie einen Arbeitgeberzuschuss zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit vom 27.2.2014 bis zum 31.8.2021 begehrt.
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