Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 18.11.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der A # ß B GmbH & Co KG (im Folgenden A B) primär die Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf an die A B verkaufte Grundstücke mit einem aufstehenden Seniorenwohnstift in B und hilfsweise die Rückübereignung der Grundstücke.
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