Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger macht einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ab Mai 2017 geltend.
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