LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2022
L 11 R 744/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1687/18

Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Anspruch auf KrankengeldKeine Berücksichtigung als Verlängerungstatbestand gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2022 - Aktenzeichen L 11 R 744/20

DRsp Nr. 2022/11271

Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Anspruch auf Krankengeld Keine Berücksichtigung als Verlängerungstatbestand gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI

Versicherte, die in Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der GKV oder in der GKV nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren, können in dieser Zeit keine Anrechnungszeiten erwerben (§ 58 Abs 3 SGB VI). Diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind auch keine Verlängerungstatbestände gemäß § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 3; SGB VI § 58 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ab Mai 2017 geltend.