Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.03.2017 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten bei dem Kläger zu 1).
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