Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
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