Streitig ist, ob der Klägerin für ihre Tochter E (im Folgenden kurz E, geboren 14.01.1998), die im Haushalt ihrer Großmutter J. H. in Polen lebt, Kindergeld zusteht.
Die Klägerin besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und wohnt in C. Zum 01.06.2008 hat sie ein Gewerbe in Deutschland angemeldet. Die polnischen Behörden haben auf dem Vordruck E 411 am 28.11.2008 bestätigt, dass die Großmutter ab dem 01.05.2008 bis „laufend” keinen Anspruch auf Familienleistungen in Polen habe, weil die „Vorschriften des Gesetzes nicht erfüllt worden” seien (Bl. 6f. der Kindergeldakte – KgA –). In einer weiteren, ebenfalls auf dem Vordruck E 411 ausgestellten Bescheinigung vom 08.04.2011 (Bl. 45 KgA) heißt es, dass die Klägerin keinen Kindergeldantrag gestellt habe.
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