BFH - Urteil vom 18.05.2010
X R 7/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 133/03

Anspruch auf die degressive AfA für ein in das Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude nur bei Vorliegen der (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen X R 7/08

DRsp Nr. 2010/15219

Anspruch auf die degressive AfA für ein in das Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude nur bei Vorliegen der (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr

Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 15. Februar 2005 IX R 32/03, BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt die Berücksichtigung degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 1995 geltenden Fassung (EStG) für ein in das Betriebsvermögen eingelegtes Gebäude, während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lediglich lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG berücksichtigt hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, das auf Grund einer Baugenehmigung vom 11. Oktober 1984 umgebaut und erweitert wurde. Es entstand ein neues Gebäude, das im August 1985 fertig gestellt war.