I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 3. Mai 2000 zusammen mit seiner Schwester "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kaufvertrages) ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Hausgrundstück. Die Anschaffungskosten betrugen 539 493,51 DM.
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