FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2022
4 K 1238/19 Z
Normen:
UZK Art. 28 Abs. 1 Buchst. b); UZK Art. 211 Abs. 2;

Anspruch auf eine Änderung der erteilten Bewilligung der aktiven Veredelung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 1238/19 Z

DRsp Nr. 2022/12010

Anspruch auf eine Änderung der erteilten Bewilligung der aktiven Veredelung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 28 Abs. 1 Buchst. b); UZK Art. 211 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin stellte im Rahmen des ihr vom Beklagten am 07.09.2015 zuletzt bewilligten aktiven Veredelungsverkehrs (Äquivalenzverkehr mit vorzeitiger Ausfuhr) aus nicht legiertem Rohaluminium der Unterposition 7601 10 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) und aus legiertem Rohaluminium der Unterposition 7601 20 20 KN Waren aus Aluminium, insbesondere Aluminiumbarren, -bänder, -bleche und -folien als Hauptveredelungserzeugnisse her. Sie verarbeitete die eingeführten Kaltmetalle und Rohwaren in verschiedenen Werken. Die Einfuhrwaren wurden dazu im vereinfachten Verfahren (Anschreibeverfahren) in die aktive Veredelung übergeführt.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 und in einer Besprechung am 17.11.2017 informierte die Klägerin den Beklagten über das Ergebnis einer internen Untersuchung zur Abwicklung der Zollverfahren, wonach etwa 50 Betriebsstätten dritter Unternehmen (sog. Unterveredeler), die hauptsächlich hergestellte Aluminiumbänder zuschneiden, in der Bewilligung der aktiven Veredelung nicht als Verarbeitungsorte aufgenommen worden seien.