1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine beidseitige Mammareduktionsplastik.
Die am … 1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie bezieht seit 2004 eine Erwerbsminderungsrente aufgrund von degenerativen Rückenerkrankungen und Depressionen. Ihre Körbchengröße beträgt 90 E. Im Jahre 2009 wurde bei ihr ein (gutartiges) Papillom der rechten Brust entfernt. Am 10. Juni 2014 wurde wegen suspekten Mikrokalks eine Brustbiopsie rechts vorgenommen.
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