BSG - Urteil vom 28.05.2019
B 1 KR 4/18 R
Normen:
SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 23 Abs. 2; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 23 Abs. 5 S. 1; SGB V § 24 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2 und S. 2; SGB V § 24 Abs. 2; SGB I § 38;
Fundstellen:
BSGE 128, 149
NZS 2019, 906
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 130/17
SG Gelsenkirchen, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 704/16

Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme mit sog. Begleitkindern ohne eigene medizinische Behandlung als stationäre Vorsorgeleistung der gesetzlichen KrankenversicherungUnabhängigkeit vom Versichertenstatus der Kinder

BSG, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 4/18 R

DRsp Nr. 2019/13885

Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme mit sog. Begleitkindern ohne eigene medizinische Behandlung als stationäre Vorsorgeleistung der gesetzlichen Krankenversicherung Unabhängigkeit vom Versichertenstatus der Kinder

1. Versicherte Mütter haben gegen ihre Krankenkasse Anspruch auf eine beantragte Mutter-Kind-Maßnahme mit Kinderbegleitung, wenn sie der medizinischen Vorsorge bedürfen und die Mitnahme der Begleitkinder den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet. 2. Der Anspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme setzt nicht voraus, dass Begleitkinder versichert sind.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 23 Abs. 2; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 23 Abs. 5 S. 1; SGB V § 24 Abs. 1 S. 1 Hs. 1-2 und S. 2; SGB V § 24 Abs. 2; SGB I § 38;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Mutter-Kind-Maßnahme für die Klägerin und ihre beiden Kinder.