Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.05.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1975 geborene Kläger stellte am 14.10.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab hierbei an, es solle der Leistungsfall 03.11.1996 geprüft werden und eine vorzeitige Wartezeiterfüllung ebenfalls geprüft werden.
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