Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25.06.2015, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für alle im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2015 vom Kläger für den Beklagten vermittelten, betreuten und im Sinne des § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB angebahnten Geschäfte zu erteilen.
Der Buchauszug hat folgende Punkte zu enthalten:
A.Allgemeine Angaben für alle Produkte
1.Name des Kunden
2.Anschrift des Kunden
3.Geburtsdatum des Kunden und ggf. zusätzlich Geburtsdatum der versicherten Person, sofern diese vom Kunden abweicht
4.Antragsdatum
5.Vertragsbeginn
6.Vertragsnummer
7.Art des Vertrages, insbesondere
a.Versicherer/Zeichnende Gesellschaft
b.Versichertes Risiko
d.Produktbezeichnung/Sparte
e.Tarif
8.Nettobeiträge je Tarif unter Angabe der Zahlweise (z. B. monatlich, quartalsweise, jährlich etc.)
9.Prämien- und provisionsrelevante Sondervereinbarungen mit den Versicherungsnehmern
10. 11. 12. a. b. c. B. I. a. b. II. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. III. IV. 1. 2. V. 1. 2. 3. 4. 5. VI. 1. 2. 3. VII. 1. 2. 3.
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