Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2 und Abs. 9 RVGi. V. m. § 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG zutreffend insgesamt auf den Regelstreitwert von 5.000 € festgesetzt. Sowohl für den mit der Klage geltend gemachten Haupt- als auch für den Hilfsantrag bietet der Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts und die daher jeweils anzusetzenden Auffangwerte nach § 52 Abs. 2 GKG sind vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht zusammenzurechnen.
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