OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.05.2019
12 E 894/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3210/18

Anspruch auf einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung; Bemessung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Klageverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 12 E 894/18

DRsp Nr. 2020/8726

Anspruch auf einen Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Kindertageseinrichtung; Bemessung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Klageverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist jedenfalls unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2 und Abs. 9 RVGi. V. m. § 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG zutreffend insgesamt auf den Regelstreitwert von 5.000 € festgesetzt. Sowohl für den mit der Klage geltend gemachten Haupt- als auch für den Hilfsantrag bietet der Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts und die daher jeweils anzusetzenden Auffangwerte nach § 52 Abs. 2 GKG sind vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch nicht zusammenzurechnen.