OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.07.2019
6 W 26/19
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2019, 2684
NotBZ 2020, 38
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 21/18

Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum HandelsregisterTätigwerden des Geschäftsführers als Organ der GesellschaftUmstrittene Veränderungen oder fehlende NachweisePassivlegitimation des Geschäftsführers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 6 W 26/19

DRsp Nr. 2019/11830

Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zum Handelsregister Tätigwerden des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft Umstrittene Veränderungen oder fehlende Nachweise Passivlegitimation des Geschäftsführers

1. Ein Geschäftsführer wird bei Erstellung einer Gesellschafterliste und Einreichung als Organ der Gesellschaft tätig, gegen die der Anspruch auf Korrektur der Liste gerichtet ist. 2. Bei Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligungen muss der Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG tätig werden. 3. Bei umstrittenen Veränderungen oder fehlenden Nachweisen kann der Streit über den zutreffenden Sachverhalt bzw. die Rechtslage nicht mit dem Geschäftsführer bzw. auf dessen Rücken ausgetragen werden.

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam - Kammer für Handelssachen - vom 24.01.2019 - 52 O 21/18 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1;

Gründe:

I.